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   OLG Frankfurt, 06.12.2017 - 4 U 178/16   

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https://dejure.org/2017,56706
OLG Frankfurt, 06.12.2017 - 4 U 178/16 (https://dejure.org/2017,56706)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.12.2017 - 4 U 178/16 (https://dejure.org/2017,56706)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - 4 U 178/16 (https://dejure.org/2017,56706)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO, § 11 BeurkG, § 17 BeurkG, § 18 BeurkG
    Notarhaftung nach § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei Beurkundung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notarhaftung nach § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei Beurkundung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Haftung eines Notars wegen nicht ausreichender Kontrolle der Vorbefassung anlässlich der Beurkundung von Grundschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Das OLG Frankfurt äußert sich zu der Pflicht des Notars, die Geschäftsfähgkeit der Urkundsbeteiligten zu prüfen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.11.2004 - III ZR 101/03

    Inanspruchnahme des Grundstücksverkäufers als anderweitige Ersatzmöglichkeit bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2017 - 4 U 178/16
    Weitläufige, unsichere und im Ergebnis zweifelhafte Wege braucht der Geschädigte nicht einzuschlagen (vgl. zum vorstehenden: BGH NJW-RR 2005, 284, 285 w. w. N.).

    Dem Vorliegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit steht es gleich, wenn der Geschädigte eine früher bestehende Möglichkeit, Ersatz seines Schadens von einem Dritten zu erlangen, schuldhaft versäumt hat (vgl. BGH NJW-RR 2005, 284, 285 [BGH 11.11.2004 - III ZR 101/03] ).

  • BGH, 21.04.2015 - XI ZR 234/14

    Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen Betreuten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2017 - 4 U 178/16
    Die Klägerin führt zutreffend unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2015 (Az.: XI ZR 234/14 = BGHZ 205, 90) aus, dass der Streithelfer zu 2) für die von ihm weiter überwiesenen Beträge grundsätzlich keinen Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB und auch keinen Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu leisten hat.
  • BGH, 04.11.1998 - VIII ZR 248/97

    Zum Handelsvertreter im Nebenberuf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2017 - 4 U 178/16
    Die ursprünglich zulässige Feststellungsklage wurde nicht dadurch unzulässig, dass die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage erst im Verlauf des Rechtsstreits eintraten (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1998, Az. VIII ZR 248/97 = NJW 1999, 639).
  • BGH, 17.07.2014 - III ZR 514/13

    Notarhaftung: Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflichten des Notars bei der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2017 - 4 U 178/16
    Da der Antrag somit auf unzulässige Ausforschung gerichtet ist, war ihm auch nicht als Anregung zum Erlass einer Anordnung gemäß § 142 ZPO nachzukommen, zumal im Rahmen der Ermessensausübung ob des Erlasses einer Anordnung nach § 142 ZPO auch die Schweigepflicht des Beklagten zu berücksichtigen war (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2014, Az.: III ZR 514/13 = MDR 2014, 1341).
  • BGH, 28.04.1954 - II ZR 8/53

    Abtretung eines Gesellschaftsanteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2017 - 4 U 178/16
    Auch soweit der Streithelfer zu 2) in seinem Schreiben vom 24.08.2017 erklärte, an den mit der Klägerin im Jahr 2015 getroffenen Vereinbarungen festhalten zu wollen, ist dies unabhängig vom Fortbestand der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts schon deshalb ohne rechtliche Auswirkungen und führt insbesondere nicht zu einer Genehmigung der Darlehensverträge und Grundschuldbestellungen, weil die Rechtsgeschäfte mit der Verweigerung ihrer Genehmigung durch die Streithelferin zu 1) endgültig unwirksam wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.1954, Az. II ZR 8/53 = BGHZ 13, 179).
  • BGH, 24.06.1987 - IVb ZR 5/86

    Umfang der Vertretungsmacht eines Gebrechlichkeitspflegers; Anfechtung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2017 - 4 U 178/16
    Die fehlenden prozessualen Rechtswirkungen der privatschriftlichen Eingaben des Streithelfers zu 2), insbesondere das Fehlen eines wirksamen Rücktritts von der Nebenintervention ergeben sich außer aus seiner fehlenden Postulationsfähigkeit gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO aus § 53 ZPO, wonach die von der Streithelferin zu 1) als Betreuerin für ihn vorgenommenen Prozesshandlungen vorrangig sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1987, Az. IVb ZR 5/86 = NJW 1988, 49).
  • BGH, 26.04.1976 - III ZR 26/74

    Klage wegen Amtspflichtverletzung gegen einen Nachlassrichter - Grundlagen und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2017 - 4 U 178/16
    Eine Rechtsverfolgung und etwaige Vollstreckung dort würden daher eine der Klägerin unzumutbare Erschwerung und Verzögerung mit sich bringen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.1976, Az.: III ZR 26/47 = NJW 1976, 2074 [BGH 26.04.1976 - III ZR 26/74] ).
  • OLG Brandenburg, 07.02.2018 - 4 U 163/16

    Widerruf von Altverträgen über Bauspardarlehen: Ordnungsgemäßheit der

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteilen vom 23.02.2016 (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) sowie vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) entschieden, dass gemäß den seit dem 11.06.2010 geltenden Regelungen keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht (ebenso Senat, Urteil vom 02.08.2017 - 4 U 178/16; OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 11).
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